Allgemeine Geschäftsbedingungen der Xamalink GmbH

(nachfolgend „Xamalink“)

 

1 Geltungsbereich

  • Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage für die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen mit Xamalink und Ihnen (nachfolgend „Kunde“) über die auf Stunden- oder Tagesbasis zu vergütende Beratung, Installation, Anpassung oder Bedienung einer von Ihnen erworbenen Software (nachfolgend kurz „Dienstleistungen“). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Dienstleistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  • Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von Xamalink schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Xamalink.
  • Xamalink ist berechtigt, die Forderungen aus Geschäftsverbindungen abzutreten.
  • Der Umfang der Dienstleistung und deren Vergütung werden in dem jeweiligen Dienstleistungsangebot festgelegt. Soweit in dem Dienstleistungsangebot nicht ausdrücklich etwas anderes aufgeführt wird, übernimmt Xamalink keine Projekt- und/oder Erfolgsverantwortung. Diese trägt der Kunde. Xamalink ist verpflichtet die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen.

 

 

2 Vertragsbindung / Fristsetzung

  • Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrags zustande und richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Beauftragung oder Annahme des Kunden anerkannt werden. Gibt es keine anderweitigen Vereinbarungen sind Angebote grundsätzlich 30 Tage ab Versand gültig. Diese Frist kann durch Xamalink jederzeit aufgehoben werden.
  • Der Kunde ist an seine Bestellung gebunden. Xamalink ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen die Bestellung anzunehmen oder abzulehnen.

 

3 Mitwirkungspflicht

  • Soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, wird der Kunde Xamalink alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände überlassen und in seiner Betriebssphäre alle zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Voraussetzungen schaffen.
  • Soweit die Dienstleistung in den Betriebsräumen des Kunden durchgeführt wird, stellt der Kunde kostenfrei ausreichend Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährt Zugang zu den erforderlichen IT/EDV Systemen.
  • Es ist für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Macht er dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann Xamalink eine Änderung der Vergütung und des Zeitplans verlangen, sofern ein solcher vereinbart wurde.

 

4 Betriebsstörungen 

  • Betriebsstörungen, soweit sie nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien Xamalink für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Wird hierdurch die Erbringung der Dienstleistung um mehr als 30 Tage verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Dienstleistung den Vertrag zu kündigen.

 

 

5 Abrechnung (Mehrwertsteuer / Zuschläge / Stundennachweis / Reisekosten / Zahlungsfrist)

  • Grundlage für die Vergütung der Dienstleistung ist das jeweilige Angebot. Soweit in dem Angebot nicht bereits auf die Mehrwertsteuer hingewiesen wird, ist der Vergütung im Angebot die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
  • Die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze erhöhen sich um 50 %, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden am Samstag oder in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr erbracht werden soll; sie erhöhen sich um 100 %, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden an einem Sonn- oder Feiertag erbracht wird.
  • Sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich Xamalink die geleisteten Stunden der Mitarbeiter pro Projekt und Kontingent tabellarisch zu erfassen und dem Kunden dies als Leistungsnachweis zusammen mit einem Lieferschein zur Prüfung zukommen zu lassen. Diese Stundenerfassung bildet die Grundlage für die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden.
  • Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet.
  • Grundlage für die Vergütung der Reisekosten und Spesen ist das jeweiliges Angebot. Wenn nicht anders vereinbart sind die Reisekosten und Spesen gegen Nachweis von dem Kunden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu erstatten.
  • Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Zahlungen durch Überweisung auf das in der Rechnung definiertes Zahlungskonto 10 Tage nach Erbringung der Dienstleistung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen.

 

6 Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung

  • Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist Xamalink – unbeschadet der sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Dienstleistungen Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Pflicht zur Erbringung der Dienstleistung ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde ist verpflichtet alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.
  • Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung von Xamalink unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7 Haftungsbegrenzung

  • Die Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die Xamalink unabhängig von einem fahrlässigen Verhalten zu vertreten hat, oder um Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Xamalink bei Fahrlässigkeit begrenzt auf maximal bis zum fünffachen der Auftragssumme.
  • Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Xamalink nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. In allen anderen Fällen haftet Xamalink unbegrenzt, soweit nicht gesetzlich eine Haftungshöchstsumme bestimmt ist.

 

8 Datenschutz

  • Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter für die Vertragserfüllung der Datenverarbeitung unterliegen. Der Kunde ist gegenüber Xamalink dafür verantwortlich, die Einwilligung seiner Mitarbeiter für Nutzung der Daten einzuholen.
  • Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Xamalink wird ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geschlossen, der die genauen Rechte und Pflichten innerhalb der Geschäftsbeziehung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung definiert, sicherstellt und fixiert.

 

9 Nutzungsrechte

  • Soweit zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erhält der Kunde an der von Xamalink erstellten und/oder angepassten Vertragssoftware das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software für seinen Betrieb zu nutzen.
  • Soweit zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, behält sich Xamalink vor den für den Kunden entwickelte Programmcode oder Teile des Codes zu abstrahieren, also von kundenspezifischen Bestandteilen und Business Logiken zu bereinigen, und für Xamalink eigene Entwicklungsprojekte zu verwenden.
  • Soweit Xamalink dem Kunden zur Erfüllung der Vertragssoftware eines anderen Herstellers oder Open-Source-Software (nachfolgend zusammen „Drittkomponenten“) liefert, gelten für die Drittkomponenten ergänzend die dem Liefergegenstand beigefügten oder auf den Webseiten von Xamalink abrufbaren jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittkomponenten (nachfolgend „Drittlizenzbedingungen“). Die Drittlizenzbedingungen können sich ändern. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser und den Regelungen der Drittlizenzbedingungen gehen die Regelungen der Drittlizenzbeding

 

10 Salvatorische Klausel / Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  • Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Xamalink und der Kunde sind dann verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  • Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und Xamalink findet das materielle deutsche Recht Anwendung.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung ist Wiehl, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.